Die im Rahmen des Verkaufes von Transportbeton, Werk-Frischmörtel, Baustahl und sonstigen Baustoffen von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten gegenüber allen Käufern für das erste, insbesondere bei Kaufleuten auch für alle späteren Geschäfte, auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen.
§ 1 Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung/Leistung erfolgt ist. Unseren Angeboten liegen unsere jeweils gültigen Preislisten sowie Sorten- und Lieferverzeichnissen zugrunde.
Für die richtige Auswahl der Baustoffsorte und -menge ist allein der Käufer verantwortlich.
§ 2 Lieferung und Abnahme
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigt den Käufer nur zum Rücktritt, wenn
er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt
hat.
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren.
Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
Die von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos
erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit
schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus, Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie andere verkehrstechnische Regelungen hat der Käufer auf seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
Das Entleeren/Entladen muss unverzüglich, zügig (Beton: 1 m3 in 5 Min.; Baustahl: 20-25 t in 1 Std.) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen können. Darüber hinaus gehende Zeiten werden im Stundenlohn berechnet.
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der
Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen,
es sei denn, Verweigerungen oder Verspätungen beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten hätten. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der
Lieferung und Leistung und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Mehrere Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme der Lieferungen und Leistungen und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.
§ 3 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Baustoffe geht bei Abholung im Werk zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Ware verladen ist. Bei Zulieferung durch Fahrzeuge geht die Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Übergabestelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Übergabestelle zu fahren.
§ 4 Gewährleistung
(1) Wir gewährleisten, dass die Baustoffe unseres Sortenverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Baustoffe gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2.6 als bevollmächtigt geltende Person unsere Baustoffe mit Zusätzen, Wasser oder mit anderen Baustoffen vermengt oder sonst verändert, vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind.
(2) Mängel, die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder Mengenabweichungen sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen. Die Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Für die Verpflichtung von Kaufleuten zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge der Ware gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass zur Erhaltung der Rechte des Käufers der rechtzeitige Eingang der Mängelrüge bei uns erforderlich ist.
Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Baustoffes zu rügen; in diesem Fall hat der Käufer den Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch von Ablauf der gesetzlichen Frist, zu rügen. Nichtkaufleute haben Mängel gleich welcher Art, unD die Lieferung einer anderen als der bedungenen BaustofFsorte oder -menge in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten ab Lieferung
zu rügen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der gelieferte Baustoff als genehmigt.
(3) Beruft sich der Käufer auf Mängel, hat er den Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen.
(4) Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 1 bis 3 zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu; unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkt-/Haftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
§ 5 Haftung aus sonstigen Gründen
(1) Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden, aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Dies gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
§ 6 Sicherungsrechte
(1) Der gelieferte Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder -verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache im Wert unseres Baustoffes ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Erwirbt der Käufer durch Verbindungen, Vermengungen oder Vermischungen unseres Baustoffes mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser
Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherheit der in Abs. 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Baustoffes zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sich, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unsers Baustoffes oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
(2) Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer Forderung nach Abs. 1 alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unseres Baustoffes mit allen Nebenrechten in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unseren Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Baustoff hergestellte neue Sachen verkauft oder unseren Baustoff mit einem fremden Grundstück oder mit einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns hiermit zur Sicherung unseres Anspruches diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Baustoffes wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf uNser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderung im EinZelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der "Wert unseres Baustoffes" im Sinne der vorstehenden Abs. 1 und 2 entspricht den in unseren Rechnungswerten ausgewiesenen Kaufpreisen zzgl. 20%.
(4) Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerbern weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
(5) Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
(6) Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten als Sicherung für die Erfüllung unserer Saldoforderung.
(7) Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
(8) Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderung nach Abs. 1 um 20 % übersteigt.
§ 7 Preis- und Zahlungsbedingungen
(1) Zuschläge für Lieferung nicht voller Ladung, nicht normal befahrbare Straße und Baustelle, nicht sofortige Entladung bei Ankunft sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.
(2) Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. In jedem Fall ist ein Skonto-Abzug unzulässig, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder Wechselverbindlichkeiten bei uns hat.
(3) Auf Verlangen wird der Käufer uns eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeiträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen.
(4) Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen; Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
(5) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz.
(6) Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die uns obliegende Lieferung oder Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch, wenn unser Kreditversicherer den Kunden aus dem Deckungsschutz ausschließt.
(7) Unsere Zahlungsansprüche gegen den Käufer werden ungeachtet von Stundungsabreden sofort fällig:
wenn der Käufer mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät;
wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, insbesondere, wenn unser Kreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz ausschließt;
wenn er unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird.
wenn er Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragshandlungen irreführende Angaben gemacht hat.
(8) Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaften hat. Auf Zurückbehaltungsrechte kann er sich nicht berufen.
(9) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
§ 8 Baustoffüberwachung
Beauftragte unseres Unternehmens, der Baustoffüberwachung und der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu nehmen.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz unserer Verwaltung. Ebenfalls wird das Deutsche Recht vereinbart.
§ 10 Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Mit Erscheinung dieser Preisliste werden alle bisherigen Preise ungültig.


